Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Schiffsführer

    1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Kleinfahrzeug führt,

    2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,

    3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist oder

    4. entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt,

  2. als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs

    1. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

    2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,

    3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 anordnet oder zulässt, dass der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,

    4. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,

    5. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

    6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

    7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder

    8. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.

Stand: 01. Mai 2000