§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Schiffsführer
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Kleinfahrzeug führt,
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist oder
- entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt,
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Kleinfahrzeug führt,
- als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 anordnet oder zulässt, dass der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,
- einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder
- entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
Stand: 01. Mai 2000