Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 01. März 1995 in Kraft.

Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

  1. § 2 Absatz 1 und § 11 Nummer 1 Buchstabe a, b, Nummer 2 Buchstabe a am 01. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt;

  2. § 2 Absatz 1 und § 11 Nummer 1 Buchstabe a, b, Nummer 2 Buchstabe a am 01. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine;

  3. § 2 Absatz 1 und § 11 Nummer 1 Buchstabe a, b, Nummer 2 Buchstabe a am 01. Mai 1997 für Kleinfahrzeuge unter Segel.

(2) Mit Ablauf des 28. Februar 1995 treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrsblatt Seite 391), geändert durch die Verordnug vom 08. August 1969 (Verkehrsblatt Seite 535), mit Ausnahme des § 2 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine;

  2. die Schifffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kennzeichnug der Sportfahrzeuge auf den Westdeutschen Kanälen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Münster, Aurich und Bremen vom 01., 07. und 09. Juli 1970 (Verkehrsblatt Seite 490) mit Ausnahme des § 1 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine oder unter Segel;

  3. die Schifffahrtspolizeiliche Anordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasserstraßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Würzburg vom 06. März 1968 (Verkehrsblatt Seite 127), geändert durch Verordnung vom 05. März 1992 (Verkehrsblatt Seite 87), mit Ausnahme des § 2;

  4. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf der Bundeswasserstraße Donau vom 24. Juni 1968 (Verkehrsblatt Seite 613) mit Ausnahme des § 2;

  5. § 1 Nummer 6 der Schifffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt Seite 323) mit Ausnahme des Buchstabens a.

(3) Die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 ausgenommenen Vorschriften der dort genannten Verordnungen treten außer Kraft:

  1. am 01. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt,

  2. am 01. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine,

  3. im übrigen am 01. Mai 1997.

Stand: 01. März 1995