§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 01. März 1995 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:
- § 2 Absatz 1 und § 11 Nummer 1 Buchstabe a, b, Nummer 2 Buchstabe a am 01. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt;
- § 2 Absatz 1 und § 11 Nummer 1 Buchstabe a, b, Nummer 2 Buchstabe a am 01. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine;
- § 2 Absatz 1 und § 11 Nummer 1 Buchstabe a, b, Nummer 2 Buchstabe a am 01. Mai 1997 für Kleinfahrzeuge unter Segel.
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 1995 treten außer Kraft:
- die Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrsblatt Seite 391), geändert durch die Verordnug vom 08. August 1969 (Verkehrsblatt Seite 535), mit Ausnahme des § 2 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine;
- die Schifffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kennzeichnug der Sportfahrzeuge auf den Westdeutschen Kanälen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Münster, Aurich und Bremen vom 01., 07. und 09. Juli 1970 (Verkehrsblatt Seite 490) mit Ausnahme des § 1 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine oder unter Segel;
- die Schifffahrtspolizeiliche Anordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasserstraßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Würzburg vom 06. März 1968 (Verkehrsblatt Seite 127), geändert durch Verordnung vom 05. März 1992 (Verkehrsblatt Seite 87), mit Ausnahme des § 2;
- die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf der Bundeswasserstraße Donau vom 24. Juni 1968 (Verkehrsblatt Seite 613) mit Ausnahme des § 2;
- § 1 Nummer 6 der Schifffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt Seite 323) mit Ausnahme des Buchstabens a.
(3) Die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 ausgenommenen Vorschriften der dort genannten Verordnungen treten außer Kraft:
- am 01. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt,
- am 01. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine,
- im übrigen am 01. Mai 1997.
Stand: 01. März 1995