Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser

Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels geeigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser herausgenommen werden.

Stand: 15. Juni 1995