§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Führer eines Wassermotorrades
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 außerhalb der frei gegebenen Wasserflächen fährt,
- entgegen § 3 Absatz 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schifffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder
- entgegen § 5 oder § 6 Absatz 1 ein Wassermotorrad zu Wasser lässt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt oder
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 außerhalb der frei gegebenen Wasserflächen fährt,
- als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Absatz 2 anordnet oder zulässt, dass der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.
Stand: 15. Juni 1995