Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1

(1) Auf den Binnenschifffahrtsstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden

  1. auf den durch Tafelzeichen E.17 hierfür frei gegebenen Strecken und Wasserflächen,

    Hinweiszeichen E.17 - Wasserskistrecke


    E.17 Wasserskistrecke

  2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind,

  3. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m,

  4. wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und

  5. in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Absatz 1 Satz 2 erteilten Auflage.

Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über

  1. ausreichenden Auftrieb,

  2. ausreichenden Aufprallschutz und

  3. ausreichende Bewegungsfreiheit

verfügt.

(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der frei gegebenen Strecken oder Wasserflächen an.

(3) Eine Übersicht über die frei gegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.

Stand: 08. September 2015