§ 2
Im Sinne dieser Verordnung sind
- Binnenschifffahrtsstraßen die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten Wasserstraßen mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen,
- Wasserskilaufen alle Betätigungen, bei denen Personen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug.
Stand: 01. Februar 1990