Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen frei gegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen.

Stand: 04. Juni 2016