§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.
Stand: 01. Mai 2024