Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,

  2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält,

  3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder

  4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.

Stand: 01. Mai 2024