§ 7 Vermietung
Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es
- die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt,
- ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
- die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und
- die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.
Stand: 06. September 2002