Anlage 2 - Untersuchungsumfang
(zu § 6 Absatz 1)
Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:
Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg
- Außenhaut
- Schotte
- Deck
- Aufbauten
- Mast
- Rigg (stehendes und laufendes Gut)
Bauliche Ausrüstung und Einrichtung
- Lenzeinrichtungen
- Notausgänge
- Luken
- Niedergang
- Cockpit
- Seereling, Relingstützen
- Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)
Sicherheitsausrüstung
- Ankerausrüstung
- Handfeuerlöscher
- Rettungswesten
- Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen
- Rettungsinseln
- Rettungsringe
- Schwimmwesten
- Seenotsignale
Antriebs- und E-Anlage
- Antriebsanlage
- Brennstoffsystem
- Abgassystem
- Batterie
- Verteilernetz
- Verbraucher
Heizgeräte und Flüssiggasanlagen
- Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung
- Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers.
Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.
Stand: 06. September 2002