Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 2 - Untersuchungsumfang

(zu § 6 Absatz 1)

Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:

Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg

  • Außenhaut
  • Schotte
  • Deck
  • Aufbauten
  • Mast
  • Rigg (stehendes und laufendes Gut)

Bauliche Ausrüstung und Einrichtung

  • Lenzeinrichtungen
  • Notausgänge
  • Luken
  • Niedergang
  • Cockpit
  • Seereling, Relingstützen
  • Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)

Sicherheitsausrüstung

  • Ankerausrüstung
  • Handfeuerlöscher
  • Rettungswesten
  • Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen
  • Rettungsinseln
  • Rettungsringe
  • Schwimmwesten
  • Seenotsignale

Antriebs- und E-Anlage

  • Antriebsanlage
  • Brennstoffsystem
  • Abgassystem
  • Batterie
  • Verteilernetz
  • Verbraucher

Heizgeräte und Flüssiggasanlagen

  • Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung
  • Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers.

Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.

Stand: 06. September 2002