Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Amtliche Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

1. Befähigungsnachweise nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 SpFV

Laufende NummerBezeichnungausstellende Behörde
1Führerschein nach der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Motor- und Segelbooten auf den Gewässern in Berlin 
2Fahrerlaubnisschein für Motorboote nach der Verordnung über den Verkehr auf dem Steinhuder Meer 
3Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zum Führen von Fahrzeugen unter Antriebsmaschine oder unter Segel auf den Binnenschifffahrtsstraßen 
4Führerschein der Marine für Segelboote und Kraftboote mit der erteilten Erlaubnis für Kraftboote und der erteilten Erlaubnis für Segelboote Klasse A Binnenfahrt mit Reviererweiterung
(erteilt bis 31. August 2012)
Bundesministerium der Verteidigung
5Führerschein der Marine für Segelboote und Kraftboote mit der erteilten Erlaubnis für Kraftboote inklusive Binnenfahrt mit Reviererweiterung
(erteilt seit 01. Oktober 2011)
Bundesministerium der Verteidigung
6Ein bis zum 17. Januar 2022 ausgestelltes Schifferdienstbuch eines Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes mit der eingetragenen Qualifikation als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann; sofern die Qualifikation als Matrose nachweislich über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer gemäß Berufsbildungsgesetz vom 14.08.1969 erfolgte.Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter
7Prüfungszeugnis gemäß § 34 BBiG im anerkannten Ausbildungsberuf "Hafenschiffer"Industrie- und Handelskammern
8Schiffsführerschein B für FahrgastschiffeKreisverwaltungen des Freistaates Bayern
9Berechtigungsschein zum Führen von Dienstbooten der Wasserschutzpolizei mit der Eintragung "Teilnehmer an einer Segelausbildung der Wasserschutzpolizei Berlin"Der Polizeipräsident in Berlin,
Referat Wasserschutzpolizei
10RuhrschifferpatentStaatliches Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, seit 2007 erteilt von Bezirksregierung Düsseldorf

2. Amtliche Berechtigungsscheine nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 SpFV

Laufende NummerBezeichnungausstellende Behörde
1Bootsführerschein für Motorrettungsboote der DLRGDeutsche Lebensrettungsgesellschaft e. V.
2Bootsführerschein der DLRGDeutsche Lebensrettungsgesellschaft e. V.
3Motorboot-Führerschein für Binnenfahrt des DRKWasserwacht oder Dienstführerschein Bootführer Binnen der Wasserwacht des DRK
– erteilt bis 01. Januar 2021 –
Deutsche Rote Kreuz Landesverband (Ortsname) e. V. oder Wasserwacht Bayern
5Rettungsboot-Führerschein mit dem Geltungsbereich BinnengewässerArbeiter-Samariter-Bund e. V. Wasserrettungsdienst
6Dienstführerschein zum Führen von Motorrettungsbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen der BRK Wasserwacht
– erteilt bis 01. Januar 2021 –
Bayerisches Rotes Kreuz
7Verbandsführerschein "Wasserrettungsboot" der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V.Johanniter Akademie,
Bildungsinstitut Essen
8Dienstführerschein Bootsführer/Bootsführerin Binnen
a) der Wasserwacht des DRK (Interner Link) oder
b) der Wasserwacht des Bayerischen Roten Kreuzes (Interner Link)
Deutsches Rotes Kreuz Landesverband (Ortsname) e. V. oder Bayerisches Rotes Kreuz Landesverband (Ortsname) e. V.

3. Amtliche Befähigungsnachweise nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 SpFV

Laufende NummerBezeichnungausstellende Behörde
1Befähigungszeugnis der Gruppen A und B der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I Seite 323) 
2Befähigungsnachweise der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zum Führen von Sportmotorbooten für die Fahrtbereiche Seewasserstraßen, Küstenfahrt, Seefahrt 
3Zeugnis über die Prüfung zum Sporthochseeschiffer nach der Bekanntmachung über die Einführung von Sportseeschiffer- und Sporthochseeschifferprüfungen an den Seefahrtschulen vom 06. Juni 1934 (BGBl. III 9513-3-1) 
4Bootsführerschein des Katastrophenschutzes der von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ausgestellt wurde und zum Führen motorisierter Wasserfahrzeuge des Katastrophenschutzes auf Seeschifffahrtsstraßen berechtigtBundesanstalt Technisches Hilfswerk
5Kraftbootführerschein des Bundesgrenzschutzes See sowie Bootführerschein See/Binnen und Bootsfahrlehrerschein des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizei der Länder (BPdL)Bundesminister des Innern (zuständig für den Bereich des BGS)
Innenminister / Senatoren für Inneres der Länder (zuständig für den Bereich der Bereitschaftspolizei)
6Entsprechende Ausbildungsnachweise des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizei der Länder mit dem darauf vermerkten Prüfungsergebnis, dass der Inhaber die Bootsführerprüfung bestanden hat und berechtigt ist, "motorisierte Wasserfahrzeuge" des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizei der Länder (BPoL) zu führen
(gültig bis zum 31. Dezember 1980)
7Führerscheine der Marine für Segelboot und Kraftboote mit der erteilten Erlaubnis für "Kraftboot" (Kraftbootführerschein der Marine)

Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung des Kraftbootführerscheins der Marine erfüllt, ohne dass der Schein ausgestellt worden ist, kann die Berechtigung durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Marineamtes in Rostock nachgewiesen werden
Bundesministerium der Verteidigung
8Leistungsnachweise II für WachoffiziereBundesministerium der Verteidigung
9Dokumente zur KommandanteneignungBundesministerium der Verteidigung
10Betriebsberechtigungsschein für Pioniermaschinen der Gruppe I mit Zusatzprüfung für Seeschifffahrtsstraßen, Küstengewässer und NOKBundesministerium der Verteidigung
11Betriebsberechtigungsschein für Pioniermaschinen der Gruppe I für den Gültigkeitsbereich "Seeschifffahrtsstraßen und Küstengewässer"
(erteilt ab 01. Januar 1994)
Bundesministerium der Verteidigung
12Lehrberechtigungsschein für Pioniermaschinenfahrer der Gruppe I mit Zusatzprüfung für Seeschifffahrtsstraßen, Küstengewässer und NOKBundesministerium der Verteidigung
13Lehrberechtigungsschein für Pioniermaschinenfahrer der Gruppe I für den Gültigkeitsbereich "Seeschifffahrtsstraßen und Küstengewässer"
(erteilt ab 01. Januar 1994)
Bundesministerium der Verteidigung
14Prüfberechtigungsschein für Pioniermaschinenfahrer der Gruppe I mit Zusatzprüfung für Seeschifffahrtsstraßen, Küstengewässer und NOKBundesministerium der Verteidigung
15Prüfberechtigungsschein für Pioniermaschinenfahrer der Gruppe I für den Gültigkeitsbereich "Seeschifffahrtsstraßen und Küstengewässer"
(erteilt ab 01. Januar 1994)

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines der vorstehenden Berechtigungsscheine erfüllt, ohne dass sich der Schein im Besitz des Antragstellers befindet, kann die Berechtigung durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Kommandeurs LGB der Pionierschule und Fachschule des Heeres für Bautechnik nachgewiesen werden
Bundesministerium der Verteidigung
16Ausnahmegenehmigung der GDWS auf Grund eines Prüfungszeugnisses zum Seeschiffer in der Küstenfahrt - Akü - oder zum Seeschiffer in der Küstenfischerei - Bkü -Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
17Fahrerlaubnis der Klasse A, C1, D1 oder F (mit Gültigkeit für eine an einer Wasserstraße der Zone 1 und 2 gelegenen Fährstelle) nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I Seite 3066)Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
18Befähigungszeugnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 § 28 Absatz 2 mit Geltung für wenigstens eine Seeschifffahrtsstraße der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I Seite 3066)Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
19Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II Seite 2174) nach dem 30. September 2002 ausgestellt worden sindGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
20Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II Seite 1300, Anlageband)) ausgestellt worden sindGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
21Zeugnisse der Wasserschutzpolizeischule Hamburg über die erfolgreiche Teilnahme an einem WSP Fachlehrgang - Küste -

in Verbindung mit
  • einem Ausweis über die Zulassung zur selbstständigen Führung von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei oder Kraftbooten der Polizei sowie Ausweise über die Zulassung zum Führen von Dienstbooten der Wasserschutzpolizei, der von der zuständigen Stelle der Küstenländer Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein erteilt worden ist oder
  • Nachweiskarte über die Eignung und Befähigung zum Führen von Dienst-Kraftfahrzeugen und Dienstbooten der Wasserschutzpolizei
Wasserschutzpolizeischule Hamburg
22Bootsführerzeugnis für KüstenstreifenbootsführerLandeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern (zuvor Wasserschutzpolizeidirektion)
23Bootsführerzeugnis für StreifenbootsführerLandeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern (zuvor Wasserschutzpolizeidirektion)
24Prüfzeugnis nach der Prüfungsordnung zum Erwerb von Bootsführerzeugnissen für das Führen von DienstbootenLandeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern (zuvor Wasserschutzpolizeidirektion)
25Lehr- und Prüfberechtigung für befähigungsnachweispflichtige Maschinen und Geräte mit der Erweiterung auf "Wasserfahrzeuge" der Gerätegruppe BwH.2; Untergruppe Buchstabe E, beschränkt auf den jeweiligen Gültigkeitsbereich, für den der Inhaber einen Betriebsberechtigungsschein (BBS) besitzt.Bundesministerium der Verteidigung

26

Berechtigung zum Führen von leichten Streifen-Booten auf Seeschifffahrtsstraßen (Interner Link)Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium Wasserschutzpolizeiabteilung
27Dienstberechtigungsschein (Interner Link) für Wasserfahrzeuge der Feuerwehr Brandenburg an der Havel auf SeeschifffahrtsstraßenLeiter der nautischen Feuerwehrfahrschule der Feuerwehr Brandenburg an der Havel

4. Amtliche Berechtigungsscheine nach § 4 Absatz 3 SpFV

Laufende NummerBezeichnungausstellende Behörde
1Rettungsbootführerschein See
Wasserrettungsdienst
Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V., Köln
2Bootsführerschein A/B oder Bootsführerschein BDeutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. v., Bad Nenndorf
3Dienstführerschein Bootführer/Bootsführerin See
a) der Wasserwacht des DRK (Interner Link) oder
b) der Wasserwacht des Bayerischen Roten Kreuzes (Interner Link)
Deutsches Rotes Kreuz Landesverband (Ortsname) e. V. oder
Bayerisches Rotes Kreuz Landesverband (Ortsname) e. V.

Stand: 31. Oktober 2022