Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9 Prüfungsausschüsse

(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Leiter und aus weiteren Prüfern. Die Prüfungsausschüsse werden von den beliehenen Verbänden gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet. Die beliehenen Verbände legen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Liste über die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und unterrichten es im Fall einer Änderung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterstützen lassen.

(2) Die Leiter und die anderen Prüfer werden von den beliehenen Verbänden bestellt und entlassen.

(3) Die Prüfungsausschüsse führen bei der Durchführung ihrer Aufgaben eine der folgenden Bezeichnungen:

  1. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein,

  2. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Segler-Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein oder

  3. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-Verbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführerschein.

Stand: 10. Mai 2017