Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10 Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer

(1) Die Prüfer müssen

  1. für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein,

  2. zum Führen eines Sportbootes medizinisch tauglich sein,

  3. ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in den Prüfungsteilen abgefragten Themen besitzen und

  4. die Gewähr bieten, dass die Hoheitsaufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und nach Maßgabe der zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien ordnungsgemäß ausgeführt werden.

Zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit ist dem jeweiligen beliehenen Verband ein Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzulegen, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten ist. Zur Feststellung oder Überprüfung der medizinischen Tauglichkeit des Prüfers kann der beliehene Verband zusätzlich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist den beliehenen Verbänden vor der ersten Bestellung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.

(2) Die Leiter der Prüfungsausschüsse und die anderen Prüfer müssen

  1. mindestens einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen besitzen und

  2. die für eine Bestellung als Prüfer erforderlichen Voraussetzungen nach der Anlage 6 erfüllen.

(3) Die regelmäßige Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse und der Prüfer erfolgt für die Dauer von fünf Jahren und kann nach Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 erneuert werden. Die beliehenen Verbände haben die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7 zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.

(4) Wenn Umstände eintreten, die den Leiter des Prüfungsausschusses oder einen anderen Prüfer für die Prüfertätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, so haben die beliehenen Verbände dies zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass der betreffende Leiter oder Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig ist, ist er von dem beliehenen Verband aus seinem Amt zu entlassen.

Stand: 01. Januar 2023