Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Teil 3 - Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95

Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen

Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird.

Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.

Stand: 01. Januar 2023