Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

(1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportküstenschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1a erhalten, wenn er

  1. im Besitz des Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist,

  2. den Nachweis erbringt, dass er mindestens 300 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat, und

  3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen von Yachten in Küstengewässern nachgewiesen hat.

(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er

  1. im Besitz des Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist,

    1. im Besitz des Sportküstenschifferscheins ist und zusätzlich nachweist, dass er nach dem Erwerb des Sportküstenschifferscheins mindestens 700 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Seebereich zurückgelegt hat,

    2. im Besitz eines vor dem 1. Oktober 1999 vom Deutschen Segler-Verband e. V. ausgestellten BR-Scheins) ist und zusätzlich nachweist, dass er nach dem Erwerb des BR-Scheins mindestens 700 Seemeilen auf Yachten im Seebereich zurückgelegt hat, oder

    3. nachweist, dass er nach Erwerb des Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen mindestens 1 000 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Seebereich, davon mindestens 500 Semeilen vor der theoretischen Prüfung als Wachführer oder dessen Vertreter auf Yachten zurückgelegt hat, und

  2. in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen einer Yacht in küstennahen Seegewässern nachgewiesen hat.

(3) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder einen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 2 erhalten, wenn er

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  2. im Besitz eines Sportseeschifferscheins für Yachten mit der jeweiligen Antriebsart ist,

  3. den Nachweis erbringt, dass er nach Erwerb des Sportseeschifferscheins mindestens 1 000 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart, davon mindestens 500 Seemeilen vor der theoretischen Prüfung im Seebereich zurückgelegt hat und dabei als Wachführer eingesetzt war, und

  4. in einer theoretischen Prüfung seine Befähigung zum Führen einer Yacht mit der jeweiligen Antriebsart in der weltweiten Fahrt nachgewiesen hat.

(4) Die mit dem Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen erteilten Auflagen sind auch in den Sportküstenschifferschein, den Sportseeschifferschein und den Sporthochseeschifferschein aufzunehmen.

Stand: 10. Mai 2017