Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9 Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschifffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten

(1) Die Feststellung einer Befähigung als Schiffer im Sinne des § 1 Absatz 5 oder Maschinist im Sinne des § 1 Absatz 6 von Traditionsschiffen kann erst dann erfolgen, wenn die entsprechende Qualifikation und der Erfahrungsnachweis vorliegen.

(2) Die Einzelheiten des Inhalts und des Feststellungsverfahrens zu der Befähigung zum Schiffer oder Maschinisten werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschifffahrt) geregelt.

Stand: 30. Dezember 1997