Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2

Badende dürfen nicht:

  1. in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinschwimmen,

  2. näher als 50 m an in Fahrt befindliche Fahrzeuge heranschwimmen sowie zwischen Anhängen in Fahrt befindlicher Schleppzüge durchschwimmen,

  3. sich an fremde oder in Fahrt befindliche Fahrzeuge anhängen oder sie erklettern,

  4. Schifffahrtszeichen erklimmen sowie diese bzw. ihre Befestigungen beschädigen,

  5. Uferanlagen oder -böschungen beschädigen.

Stand: 01. September 2005