§ 2
Badende dürfen nicht:
- in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinschwimmen,
- näher als 50 m an in Fahrt befindliche Fahrzeuge heranschwimmen sowie zwischen Anhängen in Fahrt befindlicher Schleppzüge durchschwimmen,
- sich an fremde oder in Fahrt befindliche Fahrzeuge anhängen oder sie erklettern,
- Schifffahrtszeichen erklimmen sowie diese bzw. ihre Befestigungen beschädigen,
- Uferanlagen oder -böschungen beschädigen.
Stand: 01. September 2005