Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3

Im Geltungsbereich nach § 1 ist das Baden verboten:

  1. im betonnten Fahrwasser,

  2. von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften,

  3. im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,

  4. im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken,

  5. von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,

  6. von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks- und Schleusenbereich.

Stand: 01. September 2005