§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Nummer 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,
- entgegen § 2 Nummer 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,
- entgegen § 2 Nummer 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,
- entgegen § 2 Nummer 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,
- entgegen § 2 Nummer 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,
- im Bereich der Verbote nach § 3 badet.
Stand: 01. September 2005