Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Nummer 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,

  2. entgegen § 2 Nummer 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,

  3. entgegen § 2 Nummer 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,

  4. entgegen § 2 Nummer 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,

  5. entgegen § 2 Nummer 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,

  6. im Bereich der Verbote nach § 3 badet.

Stand: 01. September 2005