§ 3
(1) Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen; insbesondere ist es verboten,
- in den Kurs der in Fahrt befindlichen Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
- im Rhein näher als 300 m, in den übrigen Bundeswasserstraßen näher als 200 m vorfahrenden Schiffen und Flößen zu schwimmen sowie durch einen Schleppzug hindurchzuschwimmen,
- im Rhein näher als 50 m, in der Mosel, im Neckar und im Main näher als 15 m und in den übrigen Bundeswasserstraßen näher als 8 m an vorüberfahrende Schiffe und Flöße sowie Stränge von Schleppzügen heranzuschwimmen sowie
- an Stromstrecken, die durch besondere Anordnung dem Wasserskifahren vorbehalten und dementsprechend beschildert sind, in mehr als 10 m Abstand vom jeweiligen Ufer zu baden.
Die Verbote der Ziffern 2 und 3 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft.
(2) Badenden und Schwimmenden ist es ferner verboten,
- sich an in Fahrt befindliche oder stilllegende Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und an ihre Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten,
- Schifffahrtszeichen anzuschwimmen, zu beschädigen oder in ihrer Lage zu verändern.
Stand: 16. Mai 1970