Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3

(1) Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen; insbesondere ist es verboten,

  1. in den Kurs der in Fahrt befindlichen Fahrzeuge hineinzuschwimmen,

  2. im Rhein näher als 300 m, in den übrigen Bundeswasserstraßen näher als 200 m vorfahrenden Schiffen und Flößen zu schwimmen sowie durch einen Schleppzug hindurchzuschwimmen,

  3. im Rhein näher als 50 m, in der Mosel, im Neckar und im Main näher als 15 m und in den übrigen Bundeswasserstraßen näher als 8 m an vorüberfahrende Schiffe und Flöße sowie Stränge von Schleppzügen heranzuschwimmen sowie

  4. an Stromstrecken, die durch besondere Anordnung dem Wasserskifahren vorbehalten und dementsprechend beschildert sind, in mehr als 10 m Abstand vom jeweiligen Ufer zu baden.

Die Verbote der Ziffern 2 und 3 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft.

(2) Badenden und Schwimmenden ist es ferner verboten,

  1. sich an in Fahrt befindliche oder stilllegende Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und an ihre Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten,

  2. Schifffahrtszeichen anzuschwimmen, zu beschädigen oder in ihrer Lage zu verändern.

Stand: 16. Mai 1970