Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6

Ordnungswidrig nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer

  1. in den in § 2 festgelegten und, soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in den jeweils auf die ganze Flussbreite bezogenen Bereichen badet oder schwimmt,

  2. den Beschränkungen des Badens und Schwimmens in § 3 zuwiderhandelt.

Stand: 16. Mai 1970