§ 6
Ordnungswidrig nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer
- in den in § 2 festgelegten und, soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in den jeweils auf die ganze Flussbreite bezogenen Bereichen badet oder schwimmt,
- den Beschränkungen des Badens und Schwimmens in § 3 zuwiderhandelt.
Stand: 16. Mai 1970