Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig wird die Polizeiverordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein, Neckar, Main, Lahn, Mosel und Saar im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mainz vom 01. August 1952 in der Fassung nach der vierten Änderungsverordnung vom 22. Juni 1964 (Bundesanzeiger Nummer 127) aufgehoben.

Stand: 16. Mai 1970