§ 2
Das Baden und Schwimmen ist verboten
- auf der ganzen Breite der in § 1 genannten Bundeswasserstraßen
- von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Hafeneinfahrten und Brücken,
- von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Sperrtoren, Schiffsliegeplätzen, Parallelhäfen, Umschlagstellen, Anlegestellen, Schiffswerften und Fähranlagen,
- von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Hafeneinfahrten und Brücken,
- in den bundeseigenen Schutzhäfen und Bauhäfen,
- im Umkreis von 100 m von in der Wasserstraße eingesetzten schwimmenden Geräten,
- im Umkreis von 10 m von Pegeln und sonstigen gewässerkundlichen Messeinrichtungen,
- im Main im Schleusenkanal Gerlachshausen (km 299,600 bis km 305,600).
Stand: 16. September 1993