Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2

Das Baden und Schwimmen ist verboten

  1. auf der ganzen Breite der in § 1 genannten Bundeswasserstraßen

    1. von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Hafeneinfahrten und Brücken,

    2. von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Sperrtoren, Schiffsliegeplätzen, Parallelhäfen, Umschlagstellen, Anlegestellen, Schiffswerften und Fähranlagen,

  2. in den bundeseigenen Schutzhäfen und Bauhäfen,

  3. im Umkreis von 100 m von in der Wasserstraße eingesetzten schwimmenden Geräten,

  4. im Umkreis von 10 m von Pegeln und sonstigen gewässerkundlichen Messeinrichtungen,

  5. im Main im Schleusenkanal Gerlachshausen (km 299,600 bis km 305,600).

Stand: 16. September 1993