Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3

(1) Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten

  1. in den Kurs der in Fahrt befindlichen Fahrzeuge hineinzuschwimmen,

  2. durch einen Schleppverband hindurchzuschwimmen,

  3. näher als 50 m an vorüberfahrende Fahrzeuge und an die Stränge der Schleppverbände heranzuschwimmen,

  4. an schwimmende Geräte heranzuschwimmen.

(2) Badenden und Schwimmenden ist es ferner verboten,

  1. sich an in Fahrt befindliche oder stillliegende Fahrzeuge, an schwimmende Anlagen und ihre Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten,

  2. Schifffahrtszeichen und ihre Festmachevorrichtungen zu berühren.

Stand: 01. Juni 1972