§ 3
(1) Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten
- in den Kurs der in Fahrt befindlichen Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
- durch einen Schleppverband hindurchzuschwimmen,
- näher als 50 m an vorüberfahrende Fahrzeuge und an die Stränge der Schleppverbände heranzuschwimmen,
- an schwimmende Geräte heranzuschwimmen.
(2) Badenden und Schwimmenden ist es ferner verboten,
- sich an in Fahrt befindliche oder stillliegende Fahrzeuge, an schwimmende Anlagen und ihre Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten,
- Schifffahrtszeichen und ihre Festmachevorrichtungen zu berühren.
Stand: 01. Juni 1972