§ 4
Das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen von einem Verbot nach § 2 zulassen.
Stand: 01. Juni 1972
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Das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen von einem Verbot nach § 2 zulassen.
Stand: 01. Juni 1972
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