Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 27 Tragfähigkeit

(1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.

(2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit verwendet werden.

Stand: 18. Januar 2022