§ 1 Begriffsbestimmungen
- "Eichung"
die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;
- "Übereinkommen"
das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II Seite 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist;
- "Zentralstelle"
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- "Schiffe"
Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z. B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote);
- "Antragsberechtigte"
der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person;
- "Schiffsregisterordnung"
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- "Eichgesetz"
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I Seite 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. März 2011 (BGBl. I Seite 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- "Binnenschiffsuntersuchungsordnung"
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 05. Januar 2022 (BGBl. I Seite 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
Stand: 18. Januar 2022