Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4 Zentralstelle

(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.

(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben

  1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;

  2. die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;

  3. die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;

  4. Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;

  5. das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.

Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bedienen.

(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.

Stand: 18. Januar 2022