§ 4 Zentralstelle
(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.
(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben
- die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;
- die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;
- die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;
- Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;
- das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.
Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bedienen.
(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.
Stand: 18. Januar 2022