Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13 Messgeräte

Bei der Eichung sind Messgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen müssen:

  1. Messbänder,

  2. Maßstäbe von 4 Meter, 3 Meter, 2 Meter, 1 Meter und 0,5 Meter Länge; sie müssen aus dauerhaftem und maßhaltigem Werkstoff bestehen und schwimmfähig sein; an einer Seite muss eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein, die über die ganze Länge verläuft;

  3. Gliedermaßstäbe von 2 Meter Länge;

  4. Maßstäbe zur Messung der Eintauchungen in Beschaffenheit und Ausstattung nach Nummer 2, an denen eine Anschlagplatte so angebracht ist, dass in der Betriebsstellung die Einhaltung eines rechten Winkels gewährleistet wird und die so lang sein muss, dass mit ihrer Oberkante waagerecht das Anlegen an den tiefsten Punkt des Schiffsbodens möglich ist; auf beiden Seiten müssen Skalen in Zentimeterteilung angebracht werden, deren Nullpunkte im Scheitel des Winkels liegen.

Stand: 18. Januar 2022