Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 37 Grenzfälle

Ergibt die Eichung des Sportboots eine Wasserverdrängung von weniger als fünf oder von mindestens zehn Kubikmeter, so ist auf Antrag eine Berechnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 durchzuführen. Die §§ 31, 35 und 36 sind anzuwenden.

Stand: 18. Januar 2022