Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

10. Nachweise

10.1 Gierseil

Es ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen aus Strömung und Wind im ungünstigsten Fall von nur einem Gierseil aufzunehmen sind. Es ist mit Bedingung (8) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZG die Grenzzugkraft ZR,d nicht überschreitet:

Formel 10.1 Grenzzugkraft

(8)

Die Grenzzugkraft darf nach Gleichung (9) ermittelt werden

Formel 10.1 Grenzzugkraft

(9)

mit

ZR,kcharakteristischer Wert der Bruchkraft
γMTeilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NAM = 1,1)

10.2 Gierketten

Es ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen aus Strömung und Wind im ungünstigsten Fall von nur einem Gierkettenstrang aufzunehmen sind.

Es ist mit Bedingung (10) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZG die Grenzzugkraft ZR,d nicht überschreitet:

Formel 10.2 Grenzzugkraft

(10)

Die Grenzzugkraft darf nach Gleichung (11) ermittelt werden

Formel 10.2 Grenzzugkraft

(11)

mit

BFBruchkraft nach DIN EN 818-3, Tabelle 5 oder DIN EN 14430, Tabelle 3.
γMTeilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (γM = 1,1)

10.3 Tragseil

Es ist mit Bedingung (12) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZT die Grenzzugkraft ZR,d nicht überschreitet:

Formel 10.3 Grenzzugkraft

(12)

Die Grenzzugkraft darf nach Gleichung (13) ermittelt werden

Formel 10.3 Grenzzugkraft

(13)

mit

ZR,kcharakteristischer Wert der Bruchkraft
γMTeilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (γM = 1,1)

10.4 Abspannseile

Es ist mit Bedingung (14) nachzuweisen, dass die vorhandene Zugkraft ZA die Grenzzugkraft ZR,d nicht überschreitet:

Formel 10.4 Grenzzugkraft

(14)

Die Grenzzugkraft darf nach Gleichung (15) ermittelt werden

Formel 10.4 Grenzzugkraft

(15)

mit

ZR,kcharakteristischer Wert der Bruchkraft
γMTeilsicherheitsbeiwert nach DIN EN 1993-1-1/NA (γM = 1,1)

10.5 Rollenbatterie und Tragrollen

Es ist davon auszugehen, dass die Einwirkungen aus Strömung und Wind im ungünstigsten Fall von nur einem Gierseil und einer Rollenbatterie aufzunehmen sind. Der Tragfähigkeitsnachweis der Rollenbatterie darf in Anlehnung an die Regelungen des Stahlbaus geführt werden.

Soweit kein genauerer Nachweis der Betriebsfestigkeit geführt wird, darf die Querbelastung der Tragseile durch eine gefütterte Tragrolle höchstens 1/25 der kleinsten Seilzugkraft betragen. Bei Tragrollen mit metallischer Rille soll die Rollenbelastung höchstens 15 kN betragen.

Anmerkung:
Die Festlegung der maximalen Querbelastung basiert auf der Auswertung der statischen Berechnungen bestehender Gierseilfähren. Die Werte sind nicht auf andere Konstruktionen übertragbar.

10.6 Maste

Bezüglich der Beanspruchbarkeiten und Nachweise gelten die Normen der Reihe DIN EN 1993-3-1 + NA oder DIN EN 1995-1-1.

10.7 Gründungen und Verankerungsblöcke

Bezüglich der Beanspruchbarkeiten gilt DIN EN 1997-1 + NA und DIN 1054. Es sind mindestens die folgenden Nachweise erforderlich:

  • Abheben
  • Sicherheit gegen Kippen
  • Grundbruchsicherheit
  • Gleitsicherheit

Sicherheit gegen Bauteilversagen (Bemessung des Gründungs- und Verankerungskörpers)

Der Auftrieb für alle im Wasser eingetauchten Konstruktionen ist zu berücksichtigen. In Überschwemmungsgebieten ist mit vollem Auftrieb zu rechnen. Erddruck und Erdwiderstand sind nach DIN 4085 zu berechnen.

Stand: 07. Oktober 2018