Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.01 Anzuwendende Vorschriften

  1. Für Fähren, die keine Kahn- oder Kahnseilfähren sind, sind die Kapitel 1, 2 Unterkapitel 1 und das Kapitel 4 sowie, soweit zutreffend, das Kapitel 3 anzuwenden.

  2. Für Kahn- und Kahlseilfähren sind die Kapitel 1 und 2 Unterkapitel 2 anzuwenden.

Stand: 21. Oktober 2025