Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.03 Einsenkungsmarken

  1. Die Vorschrift des Artiktels 4.04 ES-TRIN ist nicht anzuwenden.

  2. An beiden Längsseiten der Gierseilfähren ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b entsprechen.

  3. Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand verläuft.

Stand: 07. Oktober 2018