Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.05 Prüfung

Seil- und Kettenanlagen sind

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,

  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und

  3. bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07

von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 5 des Anhangs V auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.

Stand: 07. Oktober 2018