Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5.01 Allgemeines

  1. Für Barkassen sind der ES-TRIN und der Anhang III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

  2. Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen

    1. mit Kiellegung nach dem 01. Juli 2001 oder

    2. die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen waren.

  3. Bei einer Personenbarkasse befindet sich der Fahrgastraum in der versenkten Plicht, die zu mindestens einem Drittel ihrer Länge offen ist.

  4. Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

Stand: 07. Oktober 2018