§ 5.01 Allgemeines
- Für Barkassen sind der ES-TRIN und der Anhang III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
- Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen
- mit Kiellegung nach dem 01. Juli 2001 oder
- die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen waren.
- mit Kiellegung nach dem 01. Juli 2001 oder
- Bei einer Personenbarkasse befindet sich der Fahrgastraum in der versenkten Plicht, die zu mindestens einem Drittel ihrer Länge offen ist.
- Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
Stand: 07. Oktober 2018