§ 5.07 Anker
- Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
- Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.
- Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.
Stand: 07. Oktober 2018