Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5.07 Anker

  1. Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.

  2. Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.

  3. Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.

Stand: 07. Oktober 2018