§ 7.01 Allgemeine Bestimmungen
- Auf der Wasserstraße nach Anhang I Zone 1, auf der Wasserstraße Rhein nach Anhang I Zone 3 und auf der Wasserstraße Oder nach Anhang I Zone 4 sind Fahrgastboote nicht zugelassen.
- Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 2 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von höchstens 12 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt.
- Für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 und 4 ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen beschränkt.
- Für die Wasserstraßen nach Anhang IX ist die Zulassung von Fahrgastbooten auf eine Länge des Schiffskörpers von weniger als 20 Metern und die Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen beschränkt.
Stand: 07. Oktober 2018