Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10.01 Allgemeines

  1. Auf Wasserstraßen der Zone 1 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

  2. Die Bestimmungen aus den Kapiteln 2 bis 6 und die Bestimmungen der §§ 10.02 bis 10.07 sind zu erfüllen.

Stand: 07. Oktober 2018