Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 11 - Übergangbestimmungen

§ 11.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

§ 11.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

Stand: 07. Oktober 2018