§ 1.02 Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
Stand: 07. Oktober 2018
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
Stand: 07. Oktober 2018
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes