§ 1.03 Geschwindigkeit
- Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
- Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.
Stand: 07. Oktober 2018