Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.03 Geschwindigkeit

  1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.

  2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.

Stand: 07. Oktober 2018