§ 3.02 Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,
- soweit sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
- soweit sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m
verringert werden.
Stand: 07. Oktober 2018