Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.02 Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,

  1. soweit sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,

  2. soweit sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m

verringert werden.

Stand: 07. Oktober 2018