§ 4.04 Zweites unabhängiges Antriebssystem
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.
Stand: 07. Oktober 2018
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Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.
Stand: 07. Oktober 2018
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