Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 27 Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI)

(1) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert bleibt.

(2) Die ENI setzt sich aus acht arabischen Ziffern nach Anlage 1 ES-TRIN zusammen.

(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung die ENI für das Fahrzeug fest und trägt sie in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein.

(4) Der Eigner muss die ENI auf dem Fahrzeug anbringen lassen.

Stand: 07. Oktober 2018