Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 31 Grundsatz

Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), muss den Anforderungen

  1. des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,

  2. des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,

  3. des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,

  4. des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,

  5. des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder

  6. des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot

entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.

Stand: 07. Oktober 2018