§ 31 Grundsatz
Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), muss den Anforderungen
- des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,
- des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,
- des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,
- des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,
- des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder
- des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot
entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.
Stand: 07. Oktober 2018