Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14 Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln

(1) Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der Fähranlegestelle und auf der Fähre angebracht wird. Im Bereich der Fähranlegestelle muss er zusätzlich gut lesbar auf die zulässige Einzellast der Fähre nach ihrem Fährzeugnis hinweisen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) Der Fährinhaber hat zu dulden, dass die Aufsichtsbehörde an der Fähre und an den Anlegestellen Hinweistafeln über die Militärlastenklasse anbringt oder anbringen lässt. Er darf diese Hinweistafeln nicht entfernen, verändern oder unkenntlich machen.

Stand: 01. Juli 1995