§ 27
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
Stand: 25. Dezember 1993
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
Stand: 25. Dezember 1993
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes