Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 46

Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist; dies gilt nicht, wenn der Betroffene Erbe des eingetragenen Betroffenen ist.

Stand: 25. Dezember 1993