§ 48
Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
Stand: 25. Dezember 1993
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Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
Stand: 25. Dezember 1993
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